Allgemeine Informationen:

  • Seit 2. Juni 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können aus Sicht des Gesetzgebers durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (sog. „Whistleblower“) vor Benachteiligungen wegen der Meldung von Missständen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Dazu stehen nun sogenannte interne und externe Meldestellen zur Verfügung.

  • Die Meldestelle nimmt Meldungen entgegen, die Verstöße im Sinne des § 2 HinSchG darstellen. Der gemeldete Verstoß muss im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen worden sein. Meldungen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder unbegründete Spekulationen oder Gerüchte wie auch falsche Verdächtigungen sind nicht geschützt.

  • Interne Meldestellen sind durch die privaten Arbeitgeber einzurichten, damit der mögliche Missstand innerhalb des Unternehmens behoben werden kann. Arbeitgeber sollen durch klare und gut wahrnehmbare Hinweise auf die interne Meldestelle und ihre Aufgabe aufmerksam machen, damit sich Beschäftigte möglichst vorrangig an die interne Meldestelle wenden.

  • Externe Meldestellen sind staatliche Einrichtungen. Diese sind für „externe Meldungen“ von Beschäftigten zuständig, etwa weil diese sich nicht an eine interne Meldestelle des eigenen Arbeitgebers wenden möchten. So müssen sich Whistleblower in der Regel an die „Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz“ wenden, wenn nicht spezielle Meldestellen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder beim Bundeskartellamt zuständig sind.

ELPERS REISEN e.K. ist dieser Verpflichtung nachgekommen und hat eine interne Meldestelle eingerichtet. Wenn Sie anonym einen Hinweis abgeben möchten, dann nutzen Sie dazu unser IPO Hinweisgebersystem:

Über das IPO-Hinweisgeber-System haben Sie die Möglichkeit, Ihren Hinweis anonym zu übermitteln. Unabhängig davon werden Ihre Daten und Angaben höchst vertraulich behandelt.

Wir sind nach § 8 HinSchG verpflichtet, die Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen Personen weitgehend zu schützen. Das bedeutet, personenbezogene Daten werden nur den zuständigen Personen der internen Meldestelle bekannt und dürfen nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (§ 9 HinSchG) offengelegt werden. Mit personenbezogenen Daten gehen wir vertraulich um. Sie werden nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

Welche Sachverhalte können gemeldet werden?

Gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz können Verstöße aus folgenden Bereichen gemeldet werden:

  • Betrug / Untreue

  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz

  • Öffentliche Gesundheit

  • Steuern

  • Verbraucherschutz

  • Verkehrssicherheit

  • Arbeitssicherheit

  • Ausschreibungen / Öffentliche Auftragsvergabe

  • Datenschutz & Netz-/Systemsicherheit / Schutz der Privatsphäre

  • Diebstahl / Unterschlagung

  • Finanzbetrug / Geldwäsche / Terrorismusfinanzierung

  • Kartellrecht / Wettbewerbsrecht

  • Korruption / Bestechung

  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

  • Produktsicherheit & -konformität

  • Umweltschutz / Strahlenschutz

  • Rechnungslegung & Bilanzierung

  • Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Eine Meldung eines Hinweises können nur von bestimmten Personen abgegeben werden:

  • Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 AEUV, einschließlich Beamte; Selbstständige

  • Selbstständige im Sinne von Artikel 49 AEUV

  • Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Frei-willige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten;

  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.

Diese Richtlinie gilt auch für hinweisgebende Personen, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, von denen sie im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben.

Ihre Hinweise helfen uns, schwere Nachteile für unser Unternehmen, unsere Beschäftigten und andere Personen abzuwenden.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.